Satzung des VfL Lohbrügge von 1892 e.V.
- Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Lohbrügge von 1892 e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg.
- Er ist unter Nr. 3483 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen und Mitglied im Hamburger Sport-Bund e.V. und den angeschlossenen Verbänden. Gründungstag ist der 06. August 1892.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Hamburg-Bergedorf. Der Verein ist rechtsfähig.
- Zweck
- Zweck des Vereins ist, die allgemeine Körpererziehung auf breitester Grundlage sowie die Schulung zum Wettkampf und zur Leistung im Sinne des olympischen Gedankens zu fördern.
- Der Verein und seine Organe verhalten sich nach innen und außen, seine Mitglieder innerhalb des Vereins, parteipolitisch neutral.
- Der Verein ist bemüht, seinen Mitgliedern die Ausübung der verschiedensten Sportarten unter Anleitung erfahrener Fachkräfte zu ermöglichen und die dafür erforderlichen Sportstätten und Geräte zur Verfügung zu stellen.
- Er ist bestrebt, durch Zusammenkünfte und Veranstaltungen ein gutes Verhältnis der Mitglieder untereinander zu schaffen.
- Nur zur Erfüllung dieser Aufgaben dürfen die Beiträge der Mitglieder verwandt werden. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben oder Vergünstigungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
- Mitgliedern über 16 Jahre mit Stimmrecht.
- Mitgliedern unter 16 Jahre mit Stimmrecht in der Jugendversammlung.
- Ehrenmitgliedern.
- Zum Ehrenmitglied können Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste im Verein erworben haben oder aber ohne Unterbrechung 50 Jahre Mitglied im Verein sind, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ernannt werden. Mit einer Ernennung muss eine Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder einverstanden sein. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, jedoch keine Pflichten.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Jede Anschriftenänderung ist dem Vorstand sofort mitzuteilen.
- Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend verwaltet sich selbst.
- Die Aufgaben sind in der auf der Jugendversammlung verabschiedeten Vereinsjugendordnung geregelt.
- Die Mitgliedschaft in der Vereinsjugend ist in der Vereinsjugendordnung verankert.
- Der/die Vereinsjugendwart/in wird von der Jugendversammlung gewählt und muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
- Der/die Vereinsjugendwart/in ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Eintritt
- Der Eintritt in den Verein ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag einzureichen.
- Bei Personen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die zusammen mit dem ersten Beitrag zu entrichten ist.
- Der Vorstand entscheidet über die endgültige Aufnahme.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, mindestens jedoch 4 Wochen zum Ende des Quartals. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist der folgende Quartalsbeitrag noch zu entrichten, bzw. wird eingezogen.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist in der Geschäftsstelle abzugeben. Bei Personen unter 18 Jahren ist sie vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Ausschluss
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- bei Verstoß gegen die Satzungen und/oder vereinsschädigendem Verhalten,
- bei unehrenhaftem Verhalten,
- bei Nichtzahlung des Beitrages.
- Das betreffende Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen Berufung einlegen. Der Ehrenrat trifft dann die endgültige Entscheidung.
- Mitgliederversammlung
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
- Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich mindestens einmal im 1. Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen.
- Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt durch Presse, Internet und Aushang in den Sportstätten/ Sportanlagen.
- Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
- Später eingehende Anträge dürfen von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Eine Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen, wenn dieses mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe des Zweckes und wichtiger Gründe verlangen.
- Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Das Protokoll muss von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in unterzeichnet sein.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen.
- Entlastung des Vorstandes.
- Neuwahl des Vorstandes und jeweils einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers.
- Beschluss über vorliegende Anträge.
- Vorstände, Wahlperioden und Beschlussmehrheiten
- Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die/der 1., 2. und 3. Vorsitzende/r.
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- 3. Vorsitzende/r
- 1. Kassenwart/in
- 2. Kassenwart/in
- Schriftführer/in
- Vereinsjugendwart/in
- Pressewart/in
- Dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand und alle Abteilungsleiter/innen an.
- Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Jahreshauptversammlung. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, soweit ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand den Posten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch besetzen.
- Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und zwar wechselweise in geraden Kalenderjahren:
- 1. Vorsitzende/r
- 3. Vorsitzende/r
- 1. Kassenwart/in
- Schriftführer/in
in ungeraden Kalenderjahren: - 2. Vorsitzende/r
- 2. Kassenwart/in
- Pressewart/in
- Der/die von der Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendwart/in bedarf der Bestätigung.
- Die Abteilungsleiter/innen werden mindestens alle 2 Jahre innerhalb der Abteilungen gewählt.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Vorstandsmitglieder müssen dazu durch gewöhnliche Zustellung rechtzeitig eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Darunter muss die/der 1. oder die/der 2. Vorsitzende oder eine/ein von diesen benannte/r Vertreter/in sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters. Über alle Versammlungen und Sitzungen muss ein Protokoll geführt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen und einen Jahresbericht vorzulegen. Es ist jährlich ein Kassenabschluss vorzunehmen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann für die Ausübung seiner Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Maximal jedoch nach den §3 Nr. 26 und 26a Einkommenssteuergesetz geregelten Freibetrag.
- Bei allen Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gremien, soweit nicht in anderen Teilen der Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben werden.
- Kassenprüfer/innen
- Der Verein muss zwei Kassenprüfer/innen haben. Diese werden wechselweise für jeweils zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen und müssen den Jahresabschluss prüfen. Der Jahreshauptversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.
- Gestrichen.
- Ausscheidende Vorstandsmitglieder dürfen erst nach 4 Jahren zum Kassenprüfer gewählt werden.
- Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für eine 5-jährige Amtszeit gewählt werden. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 40 Jahren und eine mindestens 10-jährige Mitgliedschaft im VfL Lohbrügge von 1892 e.V.. Wiederwahl ist möglich.
- Er ist entscheidungsfähig, wenn er mindestens mit drei Mitgliedern besetzt ist.
- Die Aufgaben des Ehrenrates ergeben sich aus der Satzung und ihm vom Vorstand zugewiesener Tätigkeiten.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
- Beiträge
- Jedes Mitglied, außer den Ehrenmitgliedern, ist zur Zahlung des festgelegten Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages beginnt im Monat der Aufnahme.
- Der geschäftsführende Vorstand beschließt die Zahlungsvorschriften (z.B. auch Bearbeitungsgebühren, Mahngebühren, Abteilungsbeiträge etc.).
- Die Beitragshöhe wird mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Über weitere und höhere Umlagen in einem Geschäftsjahr entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Satzungsänderungen
- Über eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zweckes Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins oder bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist die schriftliche Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen zur Deckung evtl. Schulden verwendet. Das Restvermögen fällt dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zur Förderung des Sportes in Hamburg zu.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Diese neue Satzung tritt ab sofort in Kraft und ersetzt alle vorangegangenen Fassungen
Hamburg, den 23.06.2023